Neues Investitionssofortprogramm beschlossen

Wie Unternehmen jetzt beim Kauf von PV-Anlagen erheblich sparen können

Die Bundesregierung hat mit dem sogenannten „Investitionsbooster“ ein neues Gesetzespaket verabschiedet, das insbesondere für mittelständische Unternehmen einen echten Steuervorteil bringt. Wer in den Jahren 2025 bis 2027 in Photovoltaikanlagen investiert, kann dank neuer Abschreibungsregeln kräftig sparen – und seine Liquidität schon im ersten Jahr spürbar verbessern. Doch was genau sieht der Booster vor? Für wen lohnt sich der Einstieg jetzt besonders? Und worauf sollte geachtet werden, wenn es um die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen geht?

In diesem Ratgeber klären wir, was hinter dem Investitionsbooster steckt und wie sich Unternehmen einen finanziellen Vorteil bei der Anschaffung einer eigenen Photovoltaikanlage verschaffen können.

Degressive Abschreibung: Was sich durch das neue Gesetz ändert

Kernstück des Investitionsboosters ist die Möglichkeit, neue Anschaffungen steuerlich schneller abzuschreiben. Konkret: Für bewegliche Wirtschaftsgüter, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen auch Photovoltaikanlagen zählen, gilt ab dem 1. Juli 2025 eine degressive Abschreibung in Höhe von 15% pro Jahr.

Diese Form der AfA (Absetzung für Abnutzung) erlaubt es Unternehmen, im ersten Jahr 15% der Investitionskosten geltend zu machen. Im Folgejahr werden dann 15% vom verbliebenen Restwert abgeschrieben – und so weiter, bis die gesamte Investition steuerlich vollständig abgeschrieben ist.

Das schafft vor allem in den ersten Jahren spürbare Liquiditätsvorteile. Gerade bei Investitionen wie Photovoltaikanlagen, die sich typischerweise über mehrere Jahre amortisieren und bisher mit lediglich 5% pro Jahr abgeschrieben werden konnten, kann das den wirtschaftlichen Einstieg deutlich erleichtern.

Wer profitiert – und was als „bewegliches Wirtschaftsgut“ zählt

Die neue Regelung richtet sich an Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler – also an alle, die Investitionen im betrieblichen Bereich tätigen. Ob eine PV-Anlage als „bewegliches Wirtschaftsgut“ im Sinne des Gesetzes gilt, hängt dabei von der konkreten Ausführung ab.

In den meisten Fällen gilt: PV-Anlagen, die auf Gewerbedächern montiert werden, sind in der Regel beweglich, solange sie theoretisch demontierbar und nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbunden oder Gebäudebestandteil (z.B. eine Photovoltaik-Fassade) sind.

Nicht erfasst sind private PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Balkonkraftwerke. Der Booster richtet sich explizit an gewerbliche Investitionen.

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag kombinieren

Besonders spannend wird es für kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Neben der 15% degressiven Abschreibung lässt sich unter bestimmten Bedingungen auch die sogenannte Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch nehmen. Diese erlaubt eine einmalige Abschreibung von bis zu 40% der Anschaffungskosten – zusätzlich zur normalen AfA. Voraussetzung: Der steuerpflichtige Gewinn im Vorjahr darf nicht über 200.000 Euro liegen.

Noch früher wirkt der Investitionsabzugsbetrag (IAB): Unternehmen können damit bis zu 50% der geplanten Investition schon bis zu drei Jahre vor Anschaffung steuerlich geltend machen – sofern die geplante Anschaffung innerhalb dieses Zeitraums auch tatsächlich erfolgt.

Wichtige Info: Diese Darstellung basiert auf unserer Einschätzung und dient der allgemeinen Orientierung. Ob und in welchem Umfang die genannten Abschreibungsoptionen im konkreten Fall kombinierbar sind, kann nur durch eine qualifizierte Steuerberatung beantwortet werden.

 

Warum sich Photovoltaik jetzt besonders lohnt

Neben dem steuerlichen Effekt bringt eine Photovoltaikanlage auch langfristige wirtschaftliche Vorteile mit sich. Unternehmen, die ihren Strom teilweise oder vollständig selbst erzeugen, sichern sich gegen steigende Energiepreise ab und erhöhen gleichzeitig ihre Unabhängigkeit vom öffentlichen Netz. Hinzu kommt: Der erzeugte Strom lässt sich nicht nur für Maschinen, Licht und Büroausstattung nutzen – auch die Kombination mit Ladeinfrastruktur für E-Autos oder Batteriespeichern erhöht den Eigenverbrauchsanteil und senkt die Energiekosten weiter.

Zudem zeigen viele Unternehmen heute bewusst Haltung. Wer auf nachhaltige Energieversorgung setzt, verbessert nicht nur seine Ökobilanz, sondern stärkt auch das eigene Markenimage und erfüllt ESG-Kriterien (Environmental Social Governance).

Fördermittel nutzen – aber richtig

Auch wenn der Investitionsbooster bereits einen erheblichen steuerlichen Anreiz bietet, lohnt es sich, die bestehenden Förderprogramme für PV-Anlagen im Blick zu behalten.
Dazu zählen unter anderem:

  • KfW-Programme für zinsgünstige Kredite
  • BAFA-Zuschüsse für Energiespeicher oder Ladestationen
  • Landesförderungen (Für Schleswig-Holstein z. B. über die IB.SH)
  • kommunale Zuschüsse für Solaranlagen oder nachhaltige Energiekonzepte

Wichtig ist: Fördermittel sollten beantragt werden, bevor die Investition verbindlich beauftragt wird. Eine vorherige Beratung lohnt sich also in jedem Fall.

Die häufigsten Fragen zum Investitionsbooster

Wie lange gilt der Investitionsbooster?

Die Regelung greift für Investitionen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027. Danach läuft die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung nach aktueller Rechtslage aus.

Gilt das auch für gebrauchte PV-Anlagen?

Ja, tatsächlich. Der Booster greift auch beim Erwerb von gebrauchten Wirtschaftsgütern, wenn deren Anschaffung im begünstigten Zeitraum liegt.

Muss ich mich für degressiv oder linear entscheiden?

Ja. Die Entscheidung erfolgt im ersten Jahr der Nutzung und gilt dann für die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Fällt die Wahl hierbei auf die degressive Abschreibung, darf innerhalb der 20-jährigen Abschreibungsdauer einmalig auf die lineare Abschreibung umgestellt werden. Dies erfolgt üblicherweise in der zweiten Hälfte der Abschreibungsdauer.

Wie erfahre ich, ob meine Anlage als beweglich gilt?

Diese Frage sollte in Abstimmung mit einem Steuerberater geklärt werden. Maßgeblich ist die bauliche Ausführung und die Verbindung zum Gebäude. Eine klassische PV-Aufdach-Anlage ist regelmäßig als beweglich anzusehen, eine Indach- oder Fassadenanlage eher als Gebäudebestandteil.

30 Jahre Erfahrung - mit den Photovoltaikhelden von stn zur steueroptimierten PV-Lösung

Die stn aus Schleswig ist Pionier im Bereich der erneuerbaren Energielösungen in der Region. Wir stehen Ihnen zur Seite – von der ersten Idee bis zur fertigen Anlage. Mit unserem großen Erfahrungsschatz planen wir nicht nur Ihre Photovoltaiklösung, wir denken weiter: an steuerliche Vorteile, Fördermittel und die passenden Rahmenbedingungen für Ihr Unternehmen. Denn echte Heldentaten entstehen nicht nur auf dem Dach, sondern auch im Detail.

Wir zeigen wir Ihnen, wie Sie den Investitionsbooster clever nutzen, Fördermittel optimal ausschöpfen und Ihre PV-Anlage wirtschaftlich stark aufstellen. Ob Handwerksbetrieb, landwirtschaftlicher Hof oder kommunale Einrichtung – wir machen aus Ihrer Investition ein nachhaltiges Erfolgsprojekt.

Wichtiger Hinweis: Die in diesem Ratgeber enthaltenen Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung. Für verbindliche Aussagen zu Ihrer individuellen steuerlichen Situation wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.

Jetzt beraten lassen