Vergütungsregelungen für Solarstrom ab 2012
EEG-Novelle 2012 – Was ändert sich zum 1.1.2012?
(Vorbehaltlich der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt)
Im Rahmen des Energiepaketes der Bundesregierung ist auch eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen worden. Diese Information gibt einen Überblick zu den wichtigsten Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Bereich der Solarstromförderung. Diese Änderungen wurden am 30. Juni 2011 vom Deutschen Bundestag beschlossen und am 8. Juli 2011 von den Ländern im Bundesrat bestätigt. Eine rechtsverbindliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nach erfolgter Prüfung durch das Bundespräsidialamt wird in Kürze erfolgen, so dass die Regelungen zum 1.1.2012 in Kraft treten können.
Entwicklung bei der Einspeisevergütung:
Das Änderungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2012 eine Neuregelung der zukünftigen Degressionsentwicklung vor. So werden die Einspeisevergütungen ab dem 1.1.2012 jährlich regelmäßig zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres angepasst. Dabei wird jedoch der bisherige Wachstumskorridor beibehalten.
Künftig wird auch weiterhin zum 1. Januar eines Jahres eine Basisdegression von 9 % gelten, sofern der Zubau im Zielkorridor zwischen 2.500 und 3.500 MWp liegt. Als Bemessungszeitraum für diesen Absenkungsschritt wird weiterhin die Zeitspanne Oktober des vorletzten Jahres bis September des Vorjahres zu Grunde gelegt. Überschreitet der Zubau im Bemessungszeitraum 3.500 MWp, wird die Degression in fünf Stufen um jeweils 3-%-Punkte pro 1.000 MWp zusätzlichem Zubau steigen. Unterschreitet der Zubau 2.500 MWp, so wird die Degression in drei 500-MWp-Schritten jeweils um 2,5-%-Punkte sinken. Die Anpassungen bei der Einspeisevergütung zum 1. Januar eines Jahres werden sich dabei auf die Vergütungen zum 1. Januar des Vorjahres beziehen. Die unterjährigen wachstumsabhängigen Zwischenabsenkungen würden somit de facto auf die Absenkungen zum nächsten Jahreswechsel „angerechnet". Nach diesem Modell wird die jährliche Degression weiterhin bei maximal 24 % liegen (bei einem Marktvolumen ab 7.500 MWp).
Die wachstumsabhängige Zwischenabsenkung zum 1. Juli kann maximal 15 % betragen. Dabei wird der schon von der jährlichen Januar-Absenkung bekannte Wachstumskorridor mit den fünf Degressionsstufen analog verwendet. Allerdings wird für die Zwischenabsenkung ein anderer Bemessungszeitraum (Oktober des Vorjahres bis April des laufenden Jahres hochgerechnet auf 12 Monate) zu Grunde gelegt.
Die vier Vergütungsklassen (0 bis 30 kWp, 30 bis 100 kWp, 100 bis 1000 kWp, > 1000 kWp) bei den Dachanlagen bleiben auch zukünftig erhalten. Ebenso wie die damit in Zusammenhang stehende Vergütungsberechnung.
Die neuen Vergütungssätze, die ab dem 1.1.2012 gelten werden, müssen von der Bundesnetzagentur bis zum 31.10.2011 veröffentlicht werden. Die Vergütungssätze zum 1.7.2012 werden von der Bundesnetzagentur bis zum 30.5.2012 veröffentlicht.
Vergütung des Eigenverbrauchs:
Die bislang für Neuanlagen bis Ende 2011 befristete Eigenverbrauchsregelung wird um weitere zwei Jahre verlängert und wird auch weiterhin nur bei gebäudebezogenen PV-Anlagen nutzbar sein. Diese Neuanlagen müssen vor dem 1.1.2014 in Betrieb genommen werden. Die Eigenverbrauchsregelung bleibt auch künftig auf Anlagen bis maximal 500 kWp begrenzt. Auch die differenzierte Vergütung des Eigenverbrauchs mit der bestehenden 30%-Regelung bleibt in vollem Umfang erhalten. Demnach werden auch künftig selbst genutzte Solarstrommengen oberhalb von 30% Eigenverbrauchsanteil finanziell bessergestellt. Damit bleibt der Anreiz für den Einsatz von Lastmanagement- oder Speichersystemen weiterhin erhalten. Außerdem wurde noch einmal im Gesetz klargestellt, dass der erzeugte Solarstrom bei einer Versorgung Dritter nicht über das öffentliche Netz geleitet werden darf.
Vergütung von Freiflächenanlagen:
Die bisherige Vergütungsstruktur wird beibehalten (Konversionsflächen werden weiterhin etwas besser vergütet). Es wird jedoch klargestellt, dass nachträgliche Änderungen der Festsetzungen bei Bebauungsplänen in Gewerbe- und Industriegebieten nicht dazu führen, dass die Vergütungsfähigkeit der Fläche insgesamt in Frage gestellt wird. Durch diese Regelung ist es künftig möglich, die Flächen eines Gewerbe- und Industriegebietes effektiver für die Solarstromgewinnung auszunutzen.
Im Bereich der Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen kommt es künftig zu Einschränkungen bei der Vergütungsfähigkeit bestimmter naturschutzrechtlich eingestufter Flächen. So werden Freiflächenanlagen auf Flächen, die zugleich als Naturschutzgebiete oder Nationalparks (vgl. §§ 23, 24 BNatSchG) ausgewiesen sind, von der Vergütungsfähigkeit komplett ausgeschlossen. Bislang war hier unter Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange eine Errichtung von Freiflächenanlagen im Ausnahmefall möglich. Als Übergangsregelung wurde festgelegt, dass PV-Anlagen auf diesen Naturschutzflächen bis zum 1.1.2014 in Betrieb genommen werden können, sofern der Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans bis zum 30.6.2011 erfolgt ist.
Einspeisemanagement:
PV-Anlagen waren bislang nicht bzw. bei Großanlagen noch nicht eindeutig ins EEG-Einspeisemanagement integriert. Mit der verabschiedeten Gesetzesnovelle wird das Einspeisemanagement zukünftig auf alle PV-Anlagen ausgeweitet. Für die unterschiedlichen Größenklassen von PV-Anlagen werden jedoch differenzierte Anforderungen gestellt. Diese werden nachfolgend dargestellt.
• PV-Anlagen > 100 kWp müssen neben der Möglichkeit der Fernabregelbarkeit auch Einrichtungen zum Abruf der Ist-Einspeisung vorhalten. Diese Vorgaben gelten für Neuanlagen ab dem 1.1.2012 und für Altanlagen mit einer Übergangsfrist ab dem 1.7.2012.
• PV-Anlagen zwischen 30 und 100 kWp müssen vereinfachte Anforderungen (nur die Fernabregelbarkeit) erfüllen. Diese Vorgaben gelten für Neuanlagen ab dem 1.1.2012 und für Altanlagen, die nach dem 1.1.2009 errichtet worden sind, mit einer Übergangsfrist ab dem 1.1.2014.
• PV-Anlagen < 30 kWp müssen die vereinfachten Anforderungen bei Neuinstallationen ab dem 1.1.2012 erfüllen. Alternativ kann eine Wirkleistungsreduzierung auf 70 % der installierten Leistung am Netzeinspeisepunkt erfolgen (Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers).
Auch die Entschädigung bei Abregelungen im Rahmen von Einspeisemanagement-Maßnahmen („Härtefallregelung") wird für Neuanlagen geändert. Die Neuregelung sieht demnach vor, dass die durch Einspeisemanagement-Maßnahmen bedingten Einnahmeverluste nur noch zu 95 % entschädigt werden. Erst wenn die entgangenen Einnahmen mehr als 1 % des Jahresertrages entsprechen, wird dieser Teil der entgangenen Vergütungen dann vollumfänglich, d.h. zu 100%, entschädigt. Mit dieser Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass der potentielle Anlagenbetreiber die vorliegende Netzsituation bei seinen Planungen stärker mit berücksichtigt.
Diese Neuregelung gilt deshalb auch nur für Neuanlagen, die ab dem 1.1.2012 in Betrieb genommen werden. Auf Bestandsanlagen findet die Änderung ausdrücklich keine Anwendung. Diese werden auch künftig vollumfänglich entschädigt. Zu einem bundesweit einheitlichen Entschädigungsverfahren erarbeitet der BSW-Solar derzeit gemeinsam mit dem Verband der Netzbetreiber (BDEW) ein vereinfachtes Pauschalverfahren, das ab dem 1.1.2012 von den Verteilnetzbetreibern angeboten werden soll.
Sonstige Änderungen:
Eine weitere Neuregelung bezieht sich auf den Vergütungsanspruch beim Austausch von PV-Modulen. Diese Fragestellung war bislang nicht eindeutig geklärt. Klargestellt wird nun, dass bei einem Austausch aufgrund von Defekt, Sachbeschädigung oder Diebstahl der Vergütungsanspruch (Restdauer und Höhe der Vergütung) von dem ausgetauschten Modul auf das Ersatzmodul übertragen wird. Wichtig ist hierbei, dass das ausgetauschte Modul keinerlei Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen kann. Außerdem muss es sich bei dem Ersatzmodul um ein neues Modul handeln. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der genannten Voraussetzungen für den Austausch einzelner, mehrerer oder aller Module einer PV-Anlage.
Ferner wurde bei der Neufassung des EEG klargestellt, dass ausdrücklich auch gebäudeintegrierte PV-Anlagen (z.B. fassadenintegrierte) Anspruch auf die erhöhte Gebäudevergütung haben. Diese Fragestellung galt bis dato aufgrund unklarer Gesetzesformulierungen als noch nicht abschließend geklärt.
Quelle: BSW Solar